52 Begriffe, jeweils mit der Vorschrift, auf der die Erklärung beruht. Die Einträge fassen die Rechtslage zusammen und ersetzen nicht den Blick in die verlinkte Vorschrift.
A
- Angebotsfrist
- Die Frist, bis zu der Angebote eingegangen sein müssen. Im offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt sie mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung; akzeptiert der Auftraggeber elektronische Angebote, kann er sie um fünf Tage verkürzen.§ 15 VgV: Offenes VerfahrenMehr: Vergabearten erklärt
- Auftragsbekanntmachung
- Die Veröffentlichung, mit der ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren startet. Sie nennt unter anderem die Eignungskriterien und die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.§ 41 VgV: Elektronische Bereitstellung der VergabeunterlagenMehr: Öffentliche Ausschreibungen finden
- Auftragswert
- Der geschätzte Gesamtwert eines Auftrags ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen. Er entscheidet, ob ein Auftrag die EU-Schwellenwerte erreicht.§ 3 VgV: Schätzung des AuftragswertsMehr: Auftragswerte in Deutschland
- Ausschlussgründe
- Umstände, bei denen ein Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen wird oder werden kann. Das GWB unterscheidet zwingende Ausschlussgründe (§ 123) und fakultative (§ 124); geeignet ist nur, wer nicht danach ausgeschlossen wurde.§ 122 GWB: Eignung
B
- Bekanntmachung
- Im Haushaltsrecht des Bundes eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Sie ist eine der Formen, in denen ein Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte eröffnet wird.§ 55 BHO: Öffentliche Aufträge
- Beschränkte Ausschreibung
- Ein Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, in dem nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Das Haushaltsrecht des Bundes nennt die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als eine der zulässigen Verfahrensarten.§ 55 BHO: Öffentliche AufträgeMehr: Vergabearten erklärt
- Bewerber
- Ein Unternehmen, das sich in einem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb um die Teilnahme bewirbt, also einen Teilnahmeantrag stellt. Wer ein Angebot abgibt, heißt Bieter.§ 16 VgV: Nicht offenes Verfahren
- Bieter
- Ein Unternehmen, das in einem Vergabeverfahren ein Angebot abgibt. Bieter haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.§ 97 GWB: Grundsätze der Vergabe
- Bieterfragen
- Fragen von Unternehmen zu den Vergabeunterlagen. Werden rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bereitgestellt, muss der Auftraggeber die Frist verlängern.§ 20 VgV: Angemessene FristsetzungMehr: Vergabeunterlagen prüfen
- Bietergemeinschaft
- Mehrere Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben. Sie sind wie Einzelbieter zu behandeln, und der Auftraggeber darf für die Angebotsabgabe keine bestimmte Rechtsform verlangen.§ 43 VgV: Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
C
- CPV-Code
- Eine Nummer aus dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge, mit der Auftraggeber den Gegenstand eines Auftrags einordnen. Acht Ziffern plus Prüfziffer, etwa 45000000-7 für Bauarbeiten.Mehr: CPV-Codes: Liste, Suche und Erklärung
D
- Datenservice Öffentlicher Einkauf
- Der Bekanntmachungsservice des Beschaffungsamts des BMI unter oeffentlichevergabe.de. Er bündelt Bekanntmachungen von Bund, Ländern und Kommunen, ist ohne Registrierung erreichbar und leitet EU-weite Bekanntmachungen an TED weiter.Beschaffungsamt des BMI: Datenservice Öffentlicher EinkaufMehr: Öffentliche Ausschreibungen finden
- Direktauftrag
- Eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren. Beim Bund ist sie bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig, unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; der Auftraggeber soll zwischen Unternehmen wechseln. Für Länder und Kommunen gelten eigene Wertgrenzen.§ 55 BHO: Öffentliche AufträgeMehr: EU-Schwellenwerte 2026/2027
- Dokumentation und Vergabevermerk
- Der Auftraggeber dokumentiert das Verfahren fortlaufend in Textform und fertigt einen Vergabevermerk an, der unter anderem die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Angebots enthält.§ 8 VgV: Dokumentation und Vergabevermerk
E
- E-Vergabe
- Die elektronische Durchführung eines Vergabeverfahrens. Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel.§ 97 GWB: Grundsätze der VergabeMehr: Vergabeportale in Deutschland
- eForms
- Die europäischen Standardformulare für Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780. In Deutschland werden sie im Format eForms-DE an den Datenservice Öffentlicher Einkauf übermittelt.Beschaffungsamt des BMI: Datenservice Öffentlicher Einkauf
- Eigenerklärung
- Eine Erklärung des Unternehmens selbst zu seiner Eignung und zum Fehlen von Ausschlussgründen. Der Nachweis soll grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen; weitere Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.§ 122 GWB: Eignung
- Eignung
- Aufträge gehen an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen, die nicht ausgeschlossen wurden. Geeignet ist, wer die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllt.§ 122 GWB: EignungMehr: Vergabeunterlagen prüfen
- Eignungskriterien
- Die Anforderungen an ein Unternehmen, die ausschließlich drei Bereiche betreffen dürfen: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Sie stehen in der Bekanntmachung.§ 122 GWB: Eignung
- Eignungsleihe
- Ein Bieter nutzt für die geforderte Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, etwa mit einer Verpflichtungserklärung. Für berufliche Erfahrung geht das nur, wenn das andere Unternehmen die betreffende Leistung selbst erbringt.§ 47 VgV: Eignungsleihe
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
- Ein EU-weit einheitliches Formular, mit dem Unternehmen ihre Eignung vorläufig belegen. Auftraggeber akzeptieren es als vorläufigen Beleg (§ 48 Abs. 3 VgV); eine früher verwendete EEE kann wiederverwendet werden, wenn die Angaben noch zutreffen.§ 50 VgV: Einheitliche Europäische Eigenerklärung
I
- Informations- und Wartepflicht
- Vor dem Vertragsschluss informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter in Textform über den Gewinner und die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage danach geschlossen werden, bei elektronischer Information nach zehn.§ 134 GWB: Informations- und Wartepflicht
- Innovationspartnerschaft
- Ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht am Markt verfügbarer Leistungen und zu deren anschließendem Erwerb. Nach einem Teilnahmewettbewerb wird in mehreren Phasen verhandelt.§ 119 GWB: VerfahrensartenMehr: Vergabearten erklärt
K
- Konzession
- Ein Vertrag, bei dem die Gegenleistung ganz oder teilweise im Recht zur Nutzung eines Bauwerks oder zur Verwertung einer Dienstleistung besteht. Anders als beim öffentlichen Auftrag trägt der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko.§ 105 GWB: Konzessionen
L
- Leistungsbeschreibung
- Der Teil der Vergabeunterlagen, der den Auftragsgegenstand beschreibt, als Leistungs- oder Funktionsanforderung oder mit Verweis auf Normen. Jeder Verweis auf eine Norm trägt den Zusatz „oder gleichwertig“.§ 31 VgV: LeistungsbeschreibungMehr: Vergabeunterlagen prüfen
- Los
- Ein Teil eines Auftrags, der getrennt vergeben wird, etwa nach Gewerken oder Regionen. Für den Schwellenwert zählt der geschätzte Gesamtwert aller Lose.§ 3 VgV: Schätzung des Auftragswerts
N
- Nachforderung
- Der Auftraggeber kann fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern, sofern er das nicht in der Bekanntmachung ausgeschlossen hat. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wertung nach den Zuschlagskriterien betreffen, darf er nicht nachfordern.§ 56 VgV: Prüfung und Nachforderung von UnterlagenMehr: Vergabeunterlagen prüfen
- Nachprüfungsverfahren
- Das Verfahren vor der Vergabekammer, in dem ein Unternehmen Vergabeverstöße geltend macht. Es wird nur auf Antrag eingeleitet; antragsbefugt ist, wer ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht.§ 160 GWB: Einleitung, Antrag (Rügeobliegenheit)
- Nebenangebot
- Ein Angebot, das vom vorgesehenen Leistungsinhalt abweicht. Der Auftraggeber gibt an, ob er Nebenangebote zulässt, und legt dann Mindestanforderungen fest; nur Nebenangebote, die diese erfüllen, werden berücksichtigt.§ 35 VgV: Nebenangebote
- Nicht offenes Verfahren
- Ein Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, in dem der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb eine beschränkte Zahl geeigneter Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.§ 119 GWB: VerfahrensartenMehr: Vergabearten erklärt
O
- Offenes Verfahren
- Ein Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, in dem der Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Jedes interessierte Unternehmen kann anbieten; Verhandlungen sind unzulässig.§ 15 VgV: Offenes VerfahrenMehr: Vergabearten erklärt
- Öffentliche Ausschreibung
- Die Verfahrensart unterhalb der EU-Schwellenwerte, die das Haushaltsrecht des Bundes an erster Stelle nennt. In ihr wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.§ 55 BHO: Öffentliche AufträgeMehr: Vergabearten erklärt
- Öffentlicher Auftrag
- Ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen.§ 103 GWB: Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
- Öffentlicher Auftraggeber
- Vor allem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Kommunen, dazu unter bestimmten Voraussetzungen weitere juristische Personen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen und überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt werden.§ 99 GWB: Öffentliche Auftraggeber
- Öffnung der Angebote
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte öffnen mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers die Angebote unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist; Bieter sind nicht zugelassen. Für elektronische Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nicht, wenn die Unveränderbarkeit technisch gesichert ist.§ 55 VgV: Öffnung der Angebote
P
- Präqualifizierung
- Der vorab erbrachte Nachweis der Eignung in einem Präqualifizierungssystem. Er kann den Eignungsnachweis in einem Verfahren ganz oder teilweise ersetzen.§ 122 GWB: Eignung
R
- Rahmenvereinbarung
- Eine Vereinbarung, die die Bedingungen für Aufträge festlegt, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere den Preis. Das in Aussicht genommene Volumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekanntzugeben.§ 21 VgV: Rahmenvereinbarungen
- Rüge
- Der Hinweis an den Auftraggeber auf einen Vergabeverstoß. Erkannte Verstöße müssen innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt werden, Verstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist; sonst ist ein Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.§ 160 GWB: Einleitung, Antrag (Rügeobliegenheit)Mehr: Vergabeunterlagen prüfen
S
- Schwellenwert
- Der Auftragswert ohne Umsatzsteuer, ab dem das EU-weite Vergaberecht gilt. Er ergibt sich aus den EU-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung und wird alle zwei Jahre neu festgesetzt.§ 106 GWB: SchwellenwerteMehr: EU-Schwellenwerte 2026/2027
- Sektorenauftraggeber
- Auftraggeber, die eine Sektorentätigkeit ausüben, etwa in der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung. Für sie gelten eigene Schwellenwerte.§ 100 GWB: SektorenauftraggeberMehr: EU-Schwellenwerte 2026/2027
- service.bund.de
- Das Portal des Bundesverwaltungsamts und nach eigener Angabe der zentrale Zugang zu den elektronischen Ausschreibungen und Stellenangeboten der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung.service.bund.de: Über service.bund.deMehr: Öffentliche Ausschreibungen finden
T
- TED (Tenders Electronic Daily)
- Die Online-Version des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union für das öffentliche Auftragswesen. Dort sind die EU-weiten Bekanntmachungen kostenlos abrufbar.TED: Über TEDMehr: Öffentliche Ausschreibungen finden
- Teilnahmewettbewerb
- Die öffentliche Aufforderung zur Teilnahme, nach der der Auftraggeber anhand objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien eine beschränkte Zahl von Unternehmen auswählt, die er zur Angebotsabgabe auffordert.§ 119 GWB: VerfahrensartenMehr: Vergabearten erklärt
V
- Vergabekammer
- Die Stelle, die Vergaben öffentlicher Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte auf Antrag nachprüft.§ 155 GWB: Nachprüfung durch die Vergabekammern
- Vergabeunterlagen
- Alle Angaben, die ein Unternehmen braucht, um über die Teilnahme zu entscheiden: in der Regel Anschreiben, Bewerbungsbedingungen mit Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Vertragsunterlagen aus Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen.§ 29 VgV: VergabeunterlagenMehr: Vergabeunterlagen prüfen
- Verhandlungsverfahren
- Ein Verfahren, in dem der Auftraggeber sich mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um über die Angebote zu verhandeln. Es steht nur zur Verfügung, soweit das Gesetz es gestattet.§ 119 GWB: VerfahrensartenMehr: Vergabearten erklärt
- Verhandlungsvergabe
- Die Verfahrensart unterhalb der EU-Schwellenwerte, in der über die Angebote verhandelt werden kann. Das Haushaltsrecht des Bundes nennt sie mit Teilnahmewettbewerb als eine der zulässigen Verfahrensarten.§ 55 BHO: Öffentliche AufträgeMehr: Vergabearten erklärt
- Vorinformation
- Die frühe Ankündigung einer geplanten Vergabe. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Auftraggeber danach kürzere Angebotsfristen setzen, im offenen Verfahren bis auf 15 Tage.§ 38 VgV: Vorinformation
W
- Wertgrenze
- Ein Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte, ab dem eine bestimmte nationale Verfahrensart vorgeschrieben oder erlaubt ist. Bund und Länder legen ihre Wertgrenzen jeweils selbst fest.Mehr: EU-Schwellenwerte 2026/2027
- Wettbewerblicher Dialog
- Ein Verfahren, in dem der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog führt, um die Mittel zu ermitteln, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden.§ 119 GWB: VerfahrensartenMehr: Vergabearten erklärt
Z
- Zuschlag
- Die Annahme eines Angebots. Er wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, also auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis; neben dem Preis können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte zählen.§ 127 GWB: Zuschlag
- Zuschlagskriterien
- Die Maßstäbe, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird. Sie und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen.§ 58 VgV: Zuschlag und ZuschlagskriterienMehr: Vergabeunterlagen prüfen
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bewerber und Bieter?
Bewerber stellen in einem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb einen Teilnahmeantrag. Bieter geben ein Angebot ab. Ein Unternehmen ist in einem nicht offenen Verfahren also erst Bewerber und nach der Aufforderung zum Angebot Bieter.
Was bedeutet Zuschlag?
Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots. Er wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt (§ 127 GWB).
Wo stehen die Regeln des Vergaberechts?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte vor allem im Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in der Vergabeverordnung, unterhalb im Haushaltsrecht von Bund und Ländern und den dort für anwendbar erklärten Vergabeordnungen.
Weiterlesen
Quellen
- § 97 GWB: Grundsätze der Vergabe
- § 119 GWB: Verfahrensarten
- § 122 GWB: Eignung
- § 127 GWB: Zuschlag
- § 29 VgV: Vergabeunterlagen
- § 57 VgV: Ausschluss von Angeboten
- § 55 BHO: Öffentliche Aufträge
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 30. September 2026.