Vergabearten erklärt: welche Verfahren es gibt und wann sie gelten

Kurz gesagt

Oberhalb der EU-Schwellenwerte kennt das GWB fünf Verfahren: offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaft. Frei wählen darf der Auftraggeber nur die ersten beiden. Unterhalb der Schwellen nennt das Haushaltsrecht des Bundes Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe, freihändige Vergabe und den Direktauftrag.

Zuletzt geprüft am Von Tim Engelmann, Gründer von VergabeRadar

Oberhalb der EU-Schwellenwerte: fünf Verfahren

Erreicht ein Auftrag die EU-Schwellenwerte, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung. Das GWB kennt fünf Verfahrensarten (§ 119 GWB). Das offene und das nicht offene Verfahren stehen dem Auftraggeber nach Wahl zur Verfügung, die übrigen nur, soweit das Gesetz sie gestattet.

Die Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
VerfahrenTeilnahmewettbewerbVerhandlungenZulässig
Offenes VerfahrenNein, jedes Unternehmen kann anbietenNeinNach Wahl des Auftraggebers
Nicht offenes VerfahrenJa, stetsNeinNach Wahl des Auftraggebers
Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbJaJaIn den Fällen des § 14 Abs. 3 VgV, etwa bei konzeptionellen oder innovativen Lösungen
Verhandlungsverfahren ohne TeilnahmewettbewerbNein, der Auftraggeber wählt die Unternehmen ausJaNur in den Ausnahmefällen des § 14 Abs. 4 VgV
Wettbewerblicher DialogJaDialog über alle Aspekte der VergabeIn den Fällen des § 14 Abs. 3 VgV
InnovationspartnerschaftJaJa, in mehreren PhasenZur Entwicklung noch nicht am Markt verfügbarer Leistungen

Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog ist nach § 14 Abs. 3 VgV unter anderem zulässig, wenn:

  • die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
  • der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
  • der Auftrag wegen Art, Komplexität oder Risiken nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
  • sich die Leistung nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf Normen beschreiben lässt, oder
  • in einem offenen oder nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden.

Die Mindestfristen

Die Vergabeverordnung legt Mindestfristen fest, gerechnet jeweils ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung. Die tatsächliche Frist muss die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Angebotserstellung angemessen berücksichtigen.

Mindestfristen oberhalb der EU-Schwellenwerte
VerfahrenTeilnahmefristAngebotsfristGrundlage
Offenes Verfahrenentfällt35 Tage, bei elektronischer Abgabe 30 Tage, bei Dringlichkeit mindestens 15 Tage§ 15 VgV
Nicht offenes Verfahren30 Tage, bei Dringlichkeit mindestens 15 Tage30 Tage, bei elektronischer Abgabe 25 Tage, bei Dringlichkeit mindestens 10 Tage§ 16 VgV
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb30 Tage, bei Dringlichkeit mindestens 15 Tage30 Tage für Erstangebote, bei elektronischer Abgabe 25 Tage, bei Dringlichkeit mindestens 10 Tage§ 17 VgV

Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit den ausgewählten Bewerbern auch einvernehmlich festlegen, außer bei obersten Bundesbehörden; ohne Einigung gilt dann mindestens zehn Tage. Hat er vorab eine Vorinformation veröffentlicht, darf er die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf bis zu 15 Tage, im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf bis zu zehn Tage verkürzen (§ 38 Abs. 3 VgV).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der Schwellen gilt nationales Recht. Für den Bund legt die Bundeshaushaltsordnung fest, dass einem Vertrag eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (§ 55 Abs. 1 BHO). Bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer darf der Bund ohne Vergabeverfahren direkt beauftragen.

Die Einzelheiten der Verfahren stehen in den Vergabeordnungen für den Unterschwellenbereich, die Länder regeln ihre Anwendung und ihre Wertgrenzen jeweils selbst. Welche Plattform ein Land nutzt, zeigt die Übersicht der Vergabeportale.

Was das für Bieter bedeutet

  • Offene Verfahren und Verfahren mit Teilnahmewettbewerb werden öffentlich bekanntgemacht. Nur diese finden Sie durch Recherche.
  • In Verfahren mit Teilnahmewettbewerb entscheidet zuerst die Eignung. Der Teilnahmeantrag mit den geforderten Nachweisen muss vollständig und fristgerecht vorliegen, sonst gibt es keine Aufforderung zum Angebot.
  • Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber Unternehmen direkt auf. Er soll dabei wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen auffordern (§ 17 Abs. 5 VgV).
  • In offenen und nicht offenen Verfahren wird nicht verhandelt. Das Angebot muss beim ersten Mal stimmen.

Worauf es bei den Unterlagen ankommt, erklärt der Artikel zu den Vergabeunterlagen; die Begriffe stehen im Vergabe-Lexikon.

Häufige Fragen

Welche Vergabearten gibt es?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft (§ 119 GWB). Unterhalb gelten nationale Verfahren, beim Bund etwa Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung sowie der Direktauftrag.

Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?

Im offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben. Im nicht offenen Verfahren wählt der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb geeignete Unternehmen aus und fordert nur diese zur Angebotsabgabe auf. In beiden Verfahren sind Verhandlungen über Angebote und Preise unzulässig.

Wann darf ein Auftraggeber verhandeln?

Nur im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft, und nur wenn das Gesetz die Verfahrensart gestattet. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist etwa zulässig, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst oder sich nicht genau genug beschreiben lässt (§ 14 Abs. 3 VgV).

Wie lang ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei elektronischer Angebotsabgabe darf der Auftraggeber um fünf Tage verkürzen, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit auf bis zu 15 Tage.

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Quellen

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 30. September 2026.

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